Begleitung von Kindern bei Rehabaufenthalt – Rechtsanspruch auf Freistellung

Arbeitnehmer*innen haben ab 1.November 2023 einen Anspruch auf eine bis zu 4wöchige Freistellung pro Jahr, um ihr Kind bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten.
Dieser neue Rechtsanspruch hat eine hohe Bedeutung für die Kindergesundheit! Stationäre Reha-Aufenthalte für Kinder werden derzeit vielfach nicht in Anspruch genommen, da viele betroffene Eltern Schwierigkeiten haben, im Ausmaß von bis zu 4 Wochen von der Arbeitsstelle fernbleiben zu können. Die Unterlassung der notwendigen Rehamaßnahmen wirkt sich negativ auf die Gesundheit der Kinder aus.

Voraussetzungen für die Freistellung gem. §14 e AVRAG (BGBl. I Nr. 85/2023):

–> das Kind, Wahl- oder Pflegekind oder das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet;
–> es liegt eine Bewilligung des zuständigen SV-Trägers für einen stationären Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung vor;
–> Arbeitnermer*innen, die eine Bewilligung in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang dem/der Arbeitgeber*in unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Die Elternteile können sich die Freistellung aufteilen, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu dauern hat. eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist.
Für die Freistellung besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem/der Arbeitgeber*in, jedoch ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld (§21c Abs. 3b Bundespflegegeldgesetz idF BGBl. I Nr. 109/2023) Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumsservice geltend zu machen.

Diese Information wurde uns dankenswerterweise von Hr. Willi Knaut, Behindertenvertrauensperson des DVSV, zur Verfügung gestellt.

Alles Liebe, Euer Team der CF-Selbsthilfe