Berufsunfähigkeit


Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es -abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter und Angestellte) – unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff „Invalidität“ und für die Angestellten „Berufsunfähigkeit“.

Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist ein Antrag bei der Pensionsversicherung zu stellen. Dieser Antrag gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.

Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. Vor Auszahlung einer Pension wird geprüft, ob eine Wiedereingliederung in das Berufsleben möglich ist. Für die Dauer des Rehabilitationsverfahrens besteht Anspruch auf Rehabilitations- bzw. Übergangsgeld.

Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung.
Andernfalls wird die Pension für maximal 2 Jahre befristet zuerkannt.
Nach Ablauf der Befristung ist die Pension auf Antrag für längstens zwei weitere Jahre zuzuerkennen, wenn weiterhin Invalidität/Berufsunfähigkeit besteht. Im Anspruch tritt keine Unterbrechung ein, wenn die Weitergewährung binnen drei Monaten nach dem Pensionswegfall beantragt wird.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Broschüre „Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension“, die Sie bei Interesse hier herunterladen können:

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