Soziales
Im Alltag treten bei Cystischer Fibrose immer wieder sozialrechtliche Fragen auf. Ergänzend zum Leitfaden für CF Patienten „Recht und Soziales“ finden Sie noch einige andere Themen.
Familienbeihilfe
Erhöhte Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) gebührt Kindern, deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Für den Nachweis der Behinderung erfolgt eine amtsärztliche Untersuchung.
Der Antrag für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Das Formular bzw. Information finden sie unter www.bmf.gv.at.
Fällt der Anspruch auf den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) aus Altersgründen, bzw. wegen Beendigung der Schulpflicht, des Lehrabschlusses, der Beendigung des Studiums weg, besteht die Möglichkeit aus gesundheitlichen Gründen um den Weiterbezug beim Wohnsitzfinanzamt anzusuchen. Dieses leitet den Antrag an das zuständige Sozialministeriumsservice weiter, wo ein ärztliches Gutachten in Verbindung mit aktuellen Befunden der CF Ambulanz erstellt wird.
Sollte für das Kind auch Pflegegeld bezogen werden, muss die Behörde über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) informiert werden.
Pflegegeld
Neben der Informationsbroschüre vom Bundessozialamt bietet die CF Hilfe Wien zusätzliche Informationen für das Ansuchen um Pflegegeld an. Diese können bei Interesse bei der CF Hilfe Wien, NÖ und N-Bgld. (cf-hilfe.wien@cystischefibrose.at) angefordert bzw. heruntergeladen werden.
Weiterführende Informationen zum Pflegegeld finden Sie auf der Homepage von BIZEPS unter folgendem Link
https://www.bizeps.or.at/wissenswertes/pflegegeld
Pflegekarenz
Seit 1.1.2020 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern Anspruch auf Inanspruchnahme von Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit von max. 4 Wochen bzw. von max. 3 Monaten (bei einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber).
Voraussetzung ist, dass sie einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 (bzw. Stufe 1 bei Minderjährigen oder dementen Personen) betreuen (ein gemeinsamer Haushalt mit dem Betreuten ist NICHT notwendig!) und zuvor in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von zumindest 3 Monaten standen.
Die Pflegekarenz/-teilzeit ist jedenfalls schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und zumindest 3 Monate vor Inanspruchnahme bekanntzugeben (bei akutem Pflegebedarf gibt es Ausnahmen)
Pflegekarenz (gänzliche Freistellung) oder Pflegeteilzeit(Reduktion der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden/Woche) kann für die Dauer von 1-3 Monaten vereinbart werden, und zwar für ein und dieselbe zu pflegende Person an sich nur einmal (Ausnahme: Erhöhung der Pflegestufe) Allerdings können verschiedene Personen (z.B. Eltern oder Geschwister) Pflegekarenz/teilzeit für UNTERSCHIEDLICHE ZEITRÄUME für eine pflegende Person in Anspruch nehmen.
Für die Zeit der Pflege gebührt Pflegekarenzgeld, das für maximal 12 Monate pro zu betreuender Person ausgezahlt werden kann. Zuständig für das Pflegekarenzgeld ist das Sozialministeriumservice, zuständig für die beitragsfreie Sozialversicherung ist der Krankenversicherungsträger. Die Höhe des Pflegekarenzgeldes richtet sich nach dem nach § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrag des Arbeitslosengeldes + allfällige Kinderzuschläge (Minimum ist die Geringfügigkeitsgrenze), bei Pflegeteilzeit wird natürlich aliquotiert.
Behindertenpass
Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.Der Antrag wird bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice gestellt.
Begünstigte Behinderte
Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – Anspruch auf Zusatzurlaub. Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Für die Inanspruchnahme von Förderungen ist in vielen Fällen bereits der Behindertenpass ausreichend. Informieren Sie sich beim Sozialministeriumservice, sowie beim Arbeitsmarktservice!
Rezeptgebührenbefreiung
Die Rezeptgebührenbefreiung muss – mit Ausnahme der bereits gesetzlich geregelten Fälle – beim zuständigen Krankenversicherungsträger (in den meisten Fällen die ÖGK) beantragt werden. Automatisch befreit sind z.B. Personen mit besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (bspw. Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage, Mindestsicherungsbezieher), Patientinnen und Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten (z.B. Hepatitis, Aids, …). Achtung! Diese Befreiung gilt nur für Medikamente, die für die anzeigepflichtige Erkrankung erforderlich sind.
Auch Personen, welche die Rezeptgebührenobergrenze (= 2 % des Jahresnettoeinkommens) überschreiten (Tipp: Bei mitversicherten Kindern empfiehlt es sich immer den abgeleiteten Anspruch desjenigen Elternteiles zu wählen, der weniger verdient, da man so die Rezeptgebührenobergrenze früher erreicht) sind automatisch befreit.
Bei Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung müssen u.a. auch keine Kostenanteile für Heilbehelfe oder Hilfsmittel geleistet werden!
Wo bekomme ich zusätzliche Informationen und Hilfe bei der Durchsetzung meiner Ansprüche?
Stelle | Webseite |
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Sozialministeriumsservice | http://www.sozialministeriumservice.at/ |
Finanzministerium | http://www.bmf.gv.at/ |
Arbeiterkammer | http://www.arbeiterkammer.at/ |
Österreichischer Gewerkschaftsbund | http://www.oegb.at/ |
Kriegsopferverband | http://www.kobv.at/wnb/ |
Verein Chronisch krank | https://chronischkrank.at/ |